Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB dienen dazu, Geschäftsvorgänge zu vereinheitlichen und die gesetzlichen Regelungen abzuändern .

 

Ziele von AGB:

 

-> Einheitlichkeit

Die einheitliche Abwicklung von Verträgen soll die Organisation erleichtern und damit Geld sparen.

 

-> Günstige Regelungen

Das zwischen den Vertragspartnern geltende Recht wird zu Gunsten des Verwenders von AGB verschoben.

 

-> AGB des Vertragspartners neutralisieren

AGB sind für kleine Unternehmen mit großen Kunden sinnvoll. Gerade kleine Unternehmen fühlen sich oft dem Vertragsdiktat eines Großunternehmens ausgesetzt. Eigene AGB können die AGB des Großunternehmens neutralisieren.

 

Werden keine AGB oder individuelle Verträge verwendet, so gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

Beispiele für kundenfreundliche gesetzliche Regelungen:

- Haftung für leichteste Fahrlässigkeit

- Gewährleistungsrechte auch bei geringfügigen Mängeln

- Verjährungsfrist 2 Jahre für Gewährleistungsansprüche

- keine Abschlagszahlungen

- keine Teilabnahmen

- wenig Mitwirkungspflichten und unklar, welche

 

 

Beispiele für auftragnehmerfreundliche gesetzliche Regelungen:

- Leistungsort bei Lieferung (beim Versand von Waren)

- unverzügliche Rügepflicht des Kunden (bei Unternehmern)

- Zinsen bei Zahlungsverzug

- grundsätzlich erbringt der Auftragnehmer nichts umsonst.

 

AGB geben der Geschäftsbeziehung Struktur!

Tips:

Anlagen zu Verträgen richtig zu benennen, ist elementar

Nach einem Urteil des BGH vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 40/19, sind Regelungen in Anlagen unwirksam, wenn aus der Bezeichnung der Anlage nicht klar hervorgeht, dass hierdurch auch das Vertragsverhältnis geregelt werden soll. 

Die Anlage eines Maklervertrages enthielt eine Regelung zur automatischen Verlängerung des Grundvertrages. Diese Verlängerungsklausel wurde für sich betrachtet vom BGH ausdrücklich als zulässig und unproblematisch bewertet.

Allerdings war diese Verlängerungsklausel in einer Anlage enthalten, die die Bezeichnung "Informationen für Verbraucher" trug.

Im eigentlichen Formularvertrag wurde darauf hingewiesen, dass diese  "Informationen für Verbraucher" auch zu „beachten“ seien.

Da die Anlage auch Regelungen zum Vertrag enthielt, ist die nach § 305 Abs. 2 BGB geforderte Transparenz nicht gegeben, so der BGH. 

Aus diesem Grunde werden die Regelungen der Anlage nicht Vertragsinhalt.

Zwar gilt § 305 Abs. 2 BGB nur zwischen Unternehmer und Verbraucher. Allerdings ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass auch der unternehmerische Kunde eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auch hieran wird es wohl fehlen, wenn aus der Bezeichnung der Anlage nicht erkennbar ist, dass es sich um Vertragsregelungen handelt.

Dies bedeutet für die Benennung der Anlagen, dass missverständliche Formulierungen vermieden werden müssen. Darüber hinaus ist es nun auch sinnvoll, im Hauptvertrag ausdrücklich zu regeln, dass die Anlagen Vertragsbestandteil werden.

Gerichtsstandsvereinbarungen

Mehr internationale Kunden, das wär´ was“ - aber was, wenn diese nicht zahlen?

Vielfach stellt sich bei Kunden aus dem Ausland das Problem, wie denn beispielsweise die Vergütung effektiv eingeklagt werden soll, wenn diese nicht bezahlen.

Ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (OLG Hamm, 32. Zivilsenat, Beschluss vom 29.05.2017 - 32 SA 4/17) nimmt zu der Wirksamkeit und Auslegung von Gerichtsstandklauseln in Verträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen Stellung.

Von Interesse ist dies, da die Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Gerichtsstandbestimmung erst kürzlich geändert wurden.

 

So richtet sich der Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen zwei (unternehmerischen) Parteien nach der EuGVVO n.F. (VO (EU) 1215/2012).

Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO n.F. können Parteien eine Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandvereinbarung festlegen. Nach der Auslegungsregel handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ausschließlich bedeutet, dass gerade keine weiteren Zuständigkeiten möglich sind. Es kann sich daher empfehlen, eine entsprechende Möglichkeit für anderweitige Klagen in die Klausel mitaufzunehmen.

Besonders zu beachten ist, dass die Gerichtsstandklausel schriftlich abgeschlossen werden sollte. Zumindest ist eine elektronische Übermittlung erforderlich, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht.

Zwar lässt die Regelung eine solche Vereinbarung auch nach den Gepflogenheiten zwischen den Parteien oder nach den Handelsbräuchen zu, allerdings ist dies mit Unsicherheiten behaftet.

Nach der Bewertung des OLG Hamm ist eine Gerichtsstandvereinbarung im internationalen Handelsverkehr unbedenklich und daher wirksam.

 

Daher die Empfehlung:

Bei Verträgen mit außerdeutschen Unternehmen sollte zumindest die Gerichtsstandklausel am besten schriftlich vereinbart werden. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass die Gerichtsstandklausel in das zu unterschreibende Angebot aufgenommen wird.

Ist dies nicht möglich, so sollten an ausländische Unternehmen zumindest die AGB als PDF mitgesendet werden.

So ist zumindest möglich, ein Gerichtsverfahren vor hiesigen Gerichten durchzuführen. 

Preisanpassungsklauseln BGH, 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14

 

Preisanpassungsklauseln in AGBs müssen transparent sein. Hierbei wurden durch den BGH oftmals hohe Anforderungen gestellt. Dies führte dazu, dass viele Preisanpassungsklauseln in Dauerverträgen unwirksam sind.

Eine bloße Koppelung z.B. an den Verbraucherpreisindex wird als unwirksam angesehen.

Nun scheint der BGH die Anforderungen an die „Transparenz“ nicht mehr ganz so hoch anzusetzen: (BGH, 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14 Stromlieferungsvertrag).

Folgende Preisanpassungsklausel eines Energielieferanten wurde als transparent und damit wirksam bewertet:

 

„Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.“ (BGH, 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14)

 

Nach dem BGH müssen bei einer solchen Preisanpassungsklausel folgende Kriterien genannt werden:

- Anlass einer Preisanpassung

- die Art der prägenden Kosten und dies ausreichend konkretisiert

- grundlegende Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen

 

Nicht erforderlich ist:

- eine abschließende Aufzählung, Erläuterung und Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren

- auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Kunde künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen kann.

 

Fazit: Der BGH erklärt mittlerweile erstaunlich „offene“ Preisanpassungsklauseln für wirksam. Diese Möglichkeit sollte man nutzen. Allerdings kann die Preisanpassungsklausel eines Stromanbieters nicht 1zu1 auf einen anderen Dienstleister übertragen werden. Zur wirksamen Ausgestaltung sollte man sich daher etwas Gedanken machen.

Entgeltklausel für Bank-Ersatzkarte unwirksam!

BGH: Urteil vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14

In Vertragsverhältnissen ist es üblich, dass für bestimmte Zusatzleistungen auch ein zusätzliches Entgelt gezahlt werden muss.

Es stellt sich daher die Frage, wann der Unternehmer dem Kunden die Kosten aufbürden kann und wann eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam wäre.

Nach der Entscheidung des BGH Az. XI ZR 166/14 war eine solche Regelung unwirksam, da  § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ausdrücklich fordert, dass ein Entgelt für die Nebenpflicht nur aufgrund  gesetzlicher und eben nicht vertraglicher Regelung verlangt werden darf.

Damit wäre diese Entscheidung ausschließlich für Bankkunden interessant. Allerdings findet sich in der gesetzlichen Regelung lediglich ein kodifizierter allgemeiner Grundsatz, der für alle Vertragsverhältnisse gilt.

So ist die Klausel auch deshalb unzulässig, da das Unternehmen mittels der Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf seine Kunden abwälzt.

 

Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre AGB, ob Kosten für die Erfüllung eigener Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt werden sollen.

Bei einer solchen Klausel besteht eine sehr große Wahrscheinlichkeit, dass diese den Kunden unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind.

Strenge Regeln bei Gewährleistungsabtretung in AGBs:

OLG Hamm: Urteil vom 25.09.2015, Az. 4 U 99/14

 

Oftmals findet man in Kaufvertrags-AGBs von Händlern eine Klausel, die die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen untersagt. Die Gewährleistung wird zwar selbst eigentlich nicht eingeschränkt. Der Weiterverkauf durch den Erwerber wird aber dadurch erschwert, da der Käufer letztlich keine Gewährleistungsansprüche gegen den Händler (gewerblichen Verkäufer) durchsetzen könnte, soweit noch Gewährleistungsansprüche vorhanden sind.

 

Nach einem Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 25.09.2015 Az. 4 U 99/14) ist die Klausel "Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen" in AGBs gegenüber Verbrauchern unwirksam.

Zwar hat der gewerbliche Verkäufer ein Interesse daran, dass er nicht von irgendwelchen Dritten mit Gewährleistungsansprüchen konfrontiert wird. Allerdings ist das Interesse am „problemlosen“ Weiterverkauf des Käufers, der Verbraucher ist, höher zu bewerten.

Hätte der Verbraucher nicht die Möglichkeit, die Gewährleistungsansprüche gegen den gewerblichen Verkäufer abzutreten, so wäre der Weiterverkauf für ihn deutlich erschwert.

Salvatorische Klauseln und ihre Wirksamkeit in AGBs

Der BGH hat sich in einem jüngst veröffentlichten Urteil hierzu erneut geäußert.

 

BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14. "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …"

 

Salvatorische Klauseln sind beliebt. Sie sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen retten, wenn die Gefahr besteht, dass diese an entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen scheitern könnten.

Ein typische Formulierung hierfür ist z.B. "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …"

Eine solche Formulierung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstößt. Der Verwender der Klausel kann eben nicht die Gerichte ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken.